AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der GLT Bearings® GmbH

1. Allgemeines

a) Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle unsere Angebote und Leistungen, auch wenn im Einzelfall nicht besonders zum Ausdruck gebracht wird, dass diese gelten sollen und auch, wenn diese unsere Bedingungen in den AGB des Bestellers ausgeschlossen werden.

b) Soweit aus irgendwelchen Gründen eine dieser Bedingungen nichtig sein sollte, bleibt hiervon der Vertrag in seiner Gültigkeit und allen übrigen Bedingungen und Verbindlichkeiten unberührt.

c) Die Vertragspartner verpflichten sich einer Regelung zuzustimmen, durch die der Sinn und Zweck der richtig gewordenen Bedingungen am besten erreicht wird.

d) Jede Vereinbarung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

e) Soweit dieser Schriftverkehr EDV-systemgebunden ohne Unterschrift erfolgt, genügt dies den Erfordernissen.

f) Es steht uns frei, die AGB jederzeit zu ändern. Im diesem Fall werden wir unsere Geschäftspartner in geeigneter Weise darüber informieren.

2. Angebote und Bestellungen

a) Unsere Angebote sind in jedem Fall freibleibend. Die uns und unseren Vertretern erteilten Aufträge gelten erst dann von uns als angenommen, wenn wir diese schriftlich bestätigen. Unsere Auftragsbestätigungen gelten vom Besteller als akzeptiert, wenn uns nicht binnen drei Tage nach Versand der Auftragsbestätigung, dieser schriftlich Gegenteiliges erklärt, oder/und die von uns gelieferte Ware entgegengenommen wird.

b) Die in Preislisten, Prospekten, Angeboten oder ähnlichen Veröffentlichungen enthaltenen Abbildungen und Angaben, insbesondere Gewichts- und Maßangaben, sowie technische Daten und Normen beschreiben lediglich den Vertragsgegenstand und stellen keine Eigenschaftszusicherung von unserer Seite dar. Technisch bedingte oder unvermeidbare Abweichungen sind vorbehalten.

3. Preisstellung

a) Unsere Preise gelten ab Werk, zuzüglich Verpackung, sowie Mehrwertsteuer in der jeweils zum Zeitpunkt der Auslieferung gültigen Höhe.

b) Alle nach Auftragsbestätigung durch Bundes-, Landes- oder EU-Gesetze neu einzuführenden öffentlichen Angaben, sowie Erhöhungen von Transporttarifen, Energiekosten, Roh- und Vormaterialpreisen, als auch Lohn- und Gehaltserhöhungen, die direkt oder indirekt die Ware verteuern, führen zur Preisanpassung der Ware. Sofern kein Festpreis von uns bestätigt wurde, verrechnen wir also den am Tag der Auslieferung gültigen Preis.

c) Ein gewährter Rabatt (z.B. Skonto) gilt nur im Falle von pünktlicher und vollständiger Bezahlung der Ware, sowie der Abnahme der gesamten vereinbarten Menge. Unrechtmäßig und/oder außerhalb der Berechtigungsfrist abgezogener Skonto führt zu Zahlungsverzug der Gesamtforderung, welcher in ein Standard-Mahnverfahren mündet.

d) Für eine Bestellung ist ein Mindestbestellwert von aktuell 10 EUR festgelegt. Bei Bestellungen unter diesem Wert wird eine Pauschale als Bearbeitungsgebühr ausgewiesen. Die aktuelle Höhe kann auf der Unternehmens-Webseite eingesehen werden.

4. Lieferzeiten

a) Lieferfristen und Termine beginnen erst mit unserer Auftragsbestätigung.

b) Lieferungen vor Ablauf des Liefertermins und Teillieferungen sind zulässig.

c) Als Liefertermin gilt der Tag, zu dem die Meldung der Versende-bereitschaft erfolgt, andernfalls der Tag der Versendung.

d) Nach Ablauf der Lieferfrist tritt ohne Erklärung eine Nachfrist von der Dauer der Lieferfrist, längstens jedoch von acht Wochen in Kraft.

e) Die Lieferzeit verlängert sich um jenen Zeitraum, um den sich unsere Lieferung oder Leistung aufgrund von uns nicht zu vertretenden Umständen verzögert. Diese können Betriebsablaufstörungen, Streiks, Verzögerung bei der Zollabfertigung, oder sonstige unvorhersehbare Hindernisse und Ereignisse sein, die bei uns oder unseren Unterlieferanten/Dienstleistern auftreten. Gültig ist dies auch dann, wenn wir uns zum Zeitpunkt des Eintretens dieser Ereignisse bereits im Verzug befinden.

f) Wird die Lieferung aus solchen Gründen unmöglich, so entfällt unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen unsere Lieferpflicht. Weist der Besteller nach, dass die nachträgliche Erfüllung für ihn ohne Interesse ist, kann er unter Ausschluss weitergehender Ansprüche vom Vertrag zurücktreten.

g) Schadensersatzansprüche des Bestellers, wegen verspäteter oder unterbliebener Lieferung, sind grundsätzlich ausgeschlossen.

5. Lieferverträge

a) Für alle Lieferverträge sind Teillieferungen zulässig.

b) An schriftliche Lieferverträge sind grundsätzlich Gesamtmengen, Losgrößen, Laufzeit und Abnahmetermine gebunden. Wird die Gesamtmenge oder die Abruflosgröße innerhalb der Laufzeit unterschritten, sind gewährte Preisnachlässe gegenstandslos. Wird die Gesamtmenge innerhalb der Laufzeit überschritten, erfüllen wir diese zu den gültigen Tagespreisen. Werden Abruflosgrößen überschritten, sind wir nicht verpflichtet, die Differenz zum vereinbarten Termin zu liefern.

c) Bei Sonderanfertigungen kann der Umfang des Auftrages um ca. 15% über- oder unterschritten werden, was hiermit als vereinbart und damit als gültig gilt. Werden Sonderanfertigungen infolge vom Kunden zu vertretenden Umständen nicht abgenommen, muss der Kunde –nach Setzen einer 14-tägigen Nachfrist– jedenfalls die Zahlung der Ware leisten, so, als wäre eine Übernahme erfolgt. Eine Lagerhaltung bei Nichtabnahme ist kostenpflichtig, anderweitig wird die Ware zu Kosten des Bestellers entsorgt.

d) Abrufaufträge berechtigen uns zur Materialdisposition, Fertigung und Lagerhaltung. Die Abrufe sind uns so rechtzeitig anzuzeigen, dass Liefertermine realisierbar sind.

e) Grundsätzlich wird vereinbart, dass pro angefangener Woche der verzögerten Abnahme, Lagerspesen in Höhe von 1%, höchsten jedoch 15% vom Wert der Ware, vom Besteller zu tragen sind.

f) Werden vor Lieferung Umstände bekannt, die eine Einhaltung der Vereinbarung durch den Kunden fraglich erscheinen lassen, sind wir zur Verweigerung unserer Vorleistungspflicht und zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

6. Lohnaufträge

a) Sollte sich bei der Fertigung herausstellen, dass das angelieferte Vormaterial zur Bearbeitung ungeeignet ist, gehen entstandene Kosten zu Lasten des Auftraggebers. Schadensersatzansprüche entstehen beiden Seiten keine.

b) Es wird darauf hingewiesen, dass je nach Schwierigkeit der Fertigung, ein Ausschuss von bis zu 15% möglich und zulässig ist.

7. Werkzeuge und Vorrichtungen

a) Werden solche im Auftrag des Bestellers von uns beschafft, stellen wir die Kosten hierfür in Rechnung. Werkzeug- und Vorrichtungskosten sind stets netto bei Erhalt der Rechnung sofort zu zahlen. Werden nicht die vollen Kosten in Rechnung gestellt, trägt der Besteller in dem Moment die restlichen Kosten, in dem der Vertrag in Bezug auf Stückzahlen und Abnahmetermine nicht eingehalten wird.

b) Werden von uns anteilige Kosten in Rechnung gestellt, bleibt das Produkt jedenfalls in unserem Eigentum.

c) Werden Schutzrechte Dritter durch die vom Besteller zur Verfügung gestellten Unterlagen, Modelle oder Einrichtungen verletzt, hält dieser uns schad- und klaglos.

d) Werden von uns Unterlagen, Modelle oder Einrichtungen für die Fertigung eines kundenspezifischen Teils zur Verfügung gestellt, dürfen diese oder deren Know-how nicht an Dritte weitergegeben werden und müssen jederzeit für uns verfügbar sein.

e) Werden vom Besteller nur unzureichende Unterlagen für eine Fertigung zur Verfügung gestellt und trotz Bemängelung nicht in ausreichender Form nachgereicht, so behalten wir uns vor, diese neu zu erstellen und nach Abnahme durch den Besteller diesen Aufwand in Rechnung zu stellen.

8. Verpackung

a) Wir verpacken die Ware nach unserem Ermessen, auf Kosten des Bestellers, auf handelsübliche Weise in Holzkisten, Pappkartons oder Einwegverpackungen, zum Selbstkostenpreis und nehmen diese Verpackungen nicht zurück.

b) Erfolgt die Verpackung in Colli, Frachtboxen oder werkseigenen Behältern, ist der Empfänger zur schnellstmöglichen, spesenfreien Rückführung des Leergebindes verpflichtet.

9. Versand

a) Der Versand geschieht ausschließlich auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Die Wahl der Versandart bleibt uns vorbehalten. Eine Versicherung der Sendung kann nur auf schriftlichen Wunsch und auf Kosten des Bestellers erfolgen.

b) Vereinbarte frachtfreie Lieferungen beziehen sich nur auf Normalsendungen. Sondersendungen mit Post oder Expressdiensten sind vom Kunden selbst zu zahlen.

10. Zahlungsbedingungen

a) Unsere Rechnungen verstehen sich zahlbar - soweit nicht anders vereinbart – sofort netto ohne weiteren Abzug, oder nach Vereinbarung, frei unserer Zahlstelle in EURO.

b) Neukunden haben für die ersten beiden Aufträge generell Vorkasse zu leisten!

c) Mindestrechnungsbetrag und Mindestauftragsmenge werden jeweils angepasst.

d) Zahlungsverzug tritt jeweils 10 Tage nach dem eingeräumten Zahlungsziel ein. Bei Verzug wird automatisch der Mahnprozess gestartet. Zudem behalten wir uns vor, Kunden mit Zahlungsverzug generell wieder auf das Zahlungsziel „Sofort netto ohne Abzug“ oder „Vorkasse“ umzustellen, ohne festgelegtes Zeitfenster oder Folgebestellungen. Sollte der Kunde auch Geschäfte in anderen Unternehmen unserer Unternehmensgruppe tätigen, so wird die Zahlungsbedingungen Gruppenweit angepasst!

e) Werkzeuge und Vorrichtungen sind netto, sofort bei Rechnungserhalt, zu bezahlen. Aufträge für daraus entstehende Produkte werden erst nach Rechnungsausgleich für diese Werkzeuge und Vorrichtungen gültig.

f) Gilt als Zahlungsbedingung Vorkasse, beginnen vereinbarte Produktions- und Lieferzeiten erst nach Zahlungseingang auf unserer Zahlstelle an zu laufen. Ansprüche auf Schadensersatz oder Nachlass wegen Verzögerungen der Lieferzeiten, welche auf einer starken Verzögerung der Vorkasse-Zahlungen durch den Besteller beruhen, bestehen nicht.

g) Ein Zurückhalten oder Aufrechnen mit Gegenansprüchen jeglicher Art ist in keinem Fall gestattet.

h) Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, vom ersten Tag des Verzuges, Zinsen in Höhe von 3% über dem durchschnittlichen Bundesbankdiskont der letzten drei Monate, dem Besteller in Rechnung zu stellen.

i) Werden diese Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Tatsachen bekannt, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers entstehen lassen, werden alle unsere Forderungen ohne Rücksicht auf möglicherweise hereingenommene Valuta sofort fällig. Das gleiche gilt für angefallene Kosten, Leistungen und für in Arbeit befindliche, sowie fertig gestellte, aber noch nicht gelieferte Waren. In diesen Fällen sind wir berechtig, nur noch gegen Vorauszahlung, Nachnahme oder Sicherheitsleistung zu liefern. Es steht uns auch frei, nach dem Setzen einer Nachfrist von 10 Tagen, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

j) Sämtliche Kosten und Spesen, insbesondere bei Wechsel- und Scheckeinlösungen, gehen zu Lasten des Zahlers. Dies gilt ebenfalls für aus Verzug entstehenden Eintreibungs-, Rechtsanwalt- und Gerichtskosten.

k) Weiter wird vereinbart, dass für den Fall des Bekanntwerdens von Unsicherheiten betreffend der Vermögenslage des Bestellers der Kaufpreis sofort fällig wird.

11. Gefahrenübergang

a) Der Gefahrenübergang an der bestellten Ware erfolgt mit Übergabe an den Transportbeauftragten, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Lagers. Verzögerungen, die der Besteller zu vertreten hat, führen automatisch zu einem Gefahrenübergang auf den Besteller mit unserer Anzeige zur Versandbereitschaft.

b) Der Kunde ist für die Wahrung von Ersatzansprüchen gegenüber dem Transporteur selbst verantwortlich.

12. Vorkaufsrecht

Es wird vereinbart, dass wir für den Fall von Klagen, der Insolvenz, Gesamtvollstreckung, Liquidation, des Konkurses, Wechselprotestes oder Ausgleichsverfahrens, sowie der Schließung des Betriebes oder der Fertigung oder ähnlichem, das Vorkaufsrecht für die vorhandenen Bestände unserer Erzeugnisse haben.

13. Weiterverkauf

Ein Weiterverkauf unserer Produkte, in wie von uns angeliefertem losem oder unverbautem Zustand, ist nicht gestattet. Ausgenommen sind nur die von uns autorisierten Handelsunternehmen.

14. Haftung und Schadenersatz

Unsere Haftung beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter, sowie auf schuldhafte Verletzungen wesentlicher Vertragspunkte. Der Punkt 4g dieser AGB verliert hierbei nicht seine Gültigkeit. Ebenso gilt dies für Verletzungen von Schutzrechten.

15. Gewährleistung, Mängelanzeige

a) Wir leisten Gewähr für einwandfreie Herstellung der von uns gelieferten Teile, nach Maßgabe der geltenden Normen. Entscheidend für den vertraglich vereinbarten Zustand der Ware ist der Zeitpunkt der Gefahrübergabe.

b) Offensichtliche Mängel sind nach Eingang am Bestimmungsort, verdeckte Mängel nach Bemerken, jeweils sofort und unverzüglich schriftlich zu rügen. In Übereinstimmung mit dem Gewährleistungsgesetz, übernehmen wir die Gewährleistung im Sinne aller unter Punkt 11 erwähnten Bedingungen für bemängelte Produkte, bis längstens 12 Monate nach Gefahrenübergang.

c) Bei vereinbarter Abnahme gemäß Punkt 17 ist die Mängelrüge ausgeschlossen, wenn bei Abnahme diese Mängel hätten festgestellt werden können.

d) Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle zu überprüfen. Es darf ohne unsere Zustimmung an der bemängelten Ware keine wie auch immer geartete Veränderung vorgenommen werden, andernfalls erlöschen jedenfalls jeglicher Gewährleistungsansprüche als auch Ansprüche auf Kostenerstattung für diese unautorisierten Änderungen.

e) Ist die Rüge gerechtfertigt und zeitgerecht eingetroffen, obliegt uns die Wahl zwischen Beseitigung des Mangels, Ersatz oder Rücknahme. In diesen Fällen bleibt der Kunde kostenfrei. Die Kosten für Ein- bzw. Ausbau der bemängelten Ware, oder Bearbeitungskosten an der bemängelten Ware werden dem Besteller nicht erstattet. Die Rücklieferung zum Feststellen eines eventuellen Mangels hat für uns kostenfrei zu erfolgen.

f) Sind wir mit der Beseitigung oder dem Ersatz in Verzug, ist uns eine Nachfrist von zehn Arbeitstagen von Seiten des Bestellers zu setzten. Verstreicht auch diese, hat der Besteller das Recht auf Wandlung oder Minderung. Weitergehende Ansprüche, insbesondere aus Mangelfolgeschäden, sind ausgeschlossen.

g) Mit den gleichen Beschränkungen haften wir auch für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften. Mit Schadenersatz haften wir nur, soweit die Zusicherung den Zweck verfolgt, den Besteller gegen den eingetretenen Schaden abzusichern.

h) Prüft der Besteller unsere Muster und bestellt aufgrund dieser Musterabnahme, haften wir nur dafür, dass die Lieferung dem abgenommenen Muster entspricht.

i) Gewährleistung setzt des Weiteren voraus, dass der gerügte Mangel von unserem möglichen Sub-Dienstleister geprüft und anerkannt wird. In diesem Fall treten wir den uns jeweils gewährten Gewährleistungsanspruch an unseren Kunden ab.

j) Eine Mangelbehebung oder Ersatz verlängert die Gewährleistungsfrist nicht.

k) Für Teile, die innerhalb der Gewährleistungsfrist normale Abnutzungs- oder Gebrauchsspuren aufweisen, besonders wenn diese durch Verschmutzung, Rost oder mangelnde Schmierung hervorgerufen sind, wird keine Gewährleistung übernommen.

l) Schadensersatzansprüche wegen verspäteter oder unterbliebener Lieferung sind ebenso ausgeschlossen, wie in Fällen von mengenmäßiger Über- oder Unterlieferung.

16. Eigentumsvorbehalt

a) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehender Ansprüche vor. Das gilt auch dann, wenn der Besteller vereinzelte Lieferungen bezahlt hat. Aus einer Be- oder Verarbeitung unserer Ware folgt weder eine Verpflichtung, noch ein Eigentumsverlust für uns.

b) Der Besteller ermächtigt uns schon jetzt, im Falle der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes, seinen Betrieb zu betreten und die von uns gelieferte Ware als Sicherheitsleistung abzuholen.

c) Verbindet der Besteller unsere Vorbehaltsware mit anderen Waren, so entsteht uns an der neuen Sache Miteigentum, im Verhältnis unseres Rechnungswertes, zu dem aller verbundenen Waren. Die neue Sache gilt insoweit als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingung. Dabei ist nicht entscheidend, welche Sache als Hauptsache anzusehen ist.

d) Der Besteller ist nur berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern. Unsere Ware darf weder sicherungsübereignet, noch verpfändet werden.

e) Der Besteller tritt uns schon jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus dem Weiterverkauf gegen seinen Abnehmer erwachsen, bleibt jedoch widerruflich zur Einziehung ermächtigt. Auf Verlangen hat der Besteller seine Abnehmer und die Höhe der Verpflichtung zu nennen. Die Einzugsermächtigung erlischt automatisch bei Zahlungsverzug.

f) Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.

g) Bei bekannt werden von unter Punkt 10 aufgezählten Verhältnissen, sind wir berechtigt, die sofortige Herausgabe der von uns gelieferten Ware zu verlangen.

17. Prüfverfahren und Abnahme

a) Sind auf Wunsch des Bestellers Prüfungen von uns durchzuführen, so sind uns Art und Umfang spätestens bei Bestellung mitzuteilen. Die Kosten dafür gehen zu Lasten des Bestellers. Für eine daraus resultierende Lieferverspätung übernehmen wir keine Haftung.

b) Stellt eine Prüfung Anforderungen in dem Maße, dass diese nur im Herstellerwerk durchgeführt werden kann, so ist der Besteller verpflichtet, die Abnahme innerhalb von zehn Tagen ab Bereitschaftsanzeige auf eigene Kosten durchzuführen. Ist dies nicht der Fall, gilt die Ware als abgenommen und kommt zur Versendung, wodurch sie zahlungspflichtig wird.

18. Geschäftsverkehr Ausland

Für den gesamten geschäftlichen Schrift- und Dokumentenverkehr in einer fremden Sprache ist die deutsche Übersetzung maßgebend.

19. Datenschutz

Der Besteller ist damit einverstanden, dass alle Daten aus dem geschäftlichen Schriftverkehr, zur Be- und Verarbeitung der Ware, bei uns gespeichert und soweit erforderlich an Dritte übermittelt werden.

20. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für Zahlungen und alle sonstigen Verpflichtungen ist der Ort unseres Firmensitzes. Gerichtsstand für vertragliche Rechtsstreitigkeiten ist Ebersberg oder München, nach unserer Wahl aber auch am Sitz des Bestellers. Es gilt für alle Geschäftstätigkeiten ausschließlich deutsches Recht.

Stand: August 2020

Zuletzt angesehen